Die Satzung des Grillsportvereins

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§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des nicht eingetragenen Vereins lautet: Grillsportverein Suarius.
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Altusried.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist eine stetige Verbreitung des Grillsports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Regelungen:
3. Mindestens ein Mal pro Monat muss gegrillt werden.
4. Verzehr des Grillgutes nur im Freien oder unter überdachten Aufbauten.
5. Heißer Stein ist nicht erlaubt.
6. Zum Grillen darf nur in besonderen Ausnahmefällen Alufolie und Grilluntersätze verwendet werden. Ansonsten ist der blanke Rost zu verwenden.
7. Es haben mindestens 5 verschiedene Grillsaucen und Kräuterbutter bereitzustehen.
8. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Autofahren) wird der Genuss antialkoholischer Getränke zugelassen. Standardgetränk ist Bier, das gekühlt und in der Mindestmenge von 20 Flaschen im Kasten gereicht wird.
9. Erlaubt ist jegliches Fleisch mit Ausnahme von Putenfleisch. Als obligatorisch wird Schweine- und Rindfleisch angesehen.
10. Gemüse als Hauptgericht darf nicht gegrillt werden. Ausnahmenbilden hierbei Zwiebeln und Kartoffeln.
11. Die Bereitstellung des Grillgutes erfolge nur durch zertifizierte Stellen wie die Metzgerei Strobl in Dinkelscherben. Supermärkte ohne eigene Metzgereien werden ausgeschlossen.
12. Notsituation: alle Regeln treten außer Kraft, wenn die Interessen des Grillsports verteidigt werden müssen -> Begründung und Hinterfragung.
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§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung auch gemeinnützige Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
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§ 4 (Mitgliedschaft des Vereins)
1. Der Verein ist nicht Mitglied in einem Dachverband und ist nicht eingetragen.
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§ 5 (Mitglieder des Vereins)
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Vorstandsversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Monats möglich.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Insbesondere sind alle Vereinsmitglieder zur stetigen Meldung von Zuwiderhandlungen von Vereinsmitgliedern und zur Rüge von Nichtvereinsmitgliedern verpflichtet. Besondere Ausschlussgründe beschließt der Vorstand.
6. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich ihren Mitgliedsausweis stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
7. Sollten Mitglieder Repressalien militanter Vegetarier oder neidvoller Komplementärforianer ausgesetzt sein, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.
8. Frauen werden für vom Vorstand beschlossenen Zwecken geduldet. Sie müssen jedoch einen Kostenbeitrag erstatten.
9. Die Mitgliedschaft ist natürlich kostenlos.
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§ 6 (Organe des Vereins)
1. Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
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§ 7 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus den 4 Gründungsmitgliedern. Die Amtszeit verläuft über die gesamte Lebenszeit.
2. Alle Vorstandsmitglieder übernehmen im jährlichen Wechsel die Aufgabenbereiche der anderen im Rotationsprinzip.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. (alternativ: Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
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§ 8 (Disziplinarmaßnahmen)
1. Disziplinarische Maßnahmen bei Verstößen sind bei
normalen Verstößen: 1 Kiste Bier
schweren Verstößen: 1 Fass Bier (15-30 Liter)
sehr schweren Verstößen: 1 Spanferkel oder Ausschluss
Der Vorstand entscheidet darüber mit Einstimmigkeit.
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§ 9 (Inkrafttreten)
1. Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
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§10 Sonstiges
1. Get a life. Das hier ist Spaß.
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