Rechtliches zum Grillen

HIer eine kleine Sammlung von hilfreichen Urteilen, auf die man sich berufen kann.

Gartengrillen
Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss von Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG München 1 15 S 22735/03).

Dichter Qualm
Wird im Garten eines Mehrfamilienhauses ein Grillparty gefeiert und dringt der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnräume eines Nachbarn, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf‘ 5 Ss [OWi] 149/95 – 1 O W i 179/95 1).

25 Meter Abstand.
Am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, darf zumindest fünfmal im Jahr auf Holzkohlefeuer gegrillt werden. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an (Bay0bLG 2 Z BR (v99).

Zweimal im Jahr
Zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr darf im hinteren Teil des Gartens zweimal im Monat gegrillt werden (LG Aachen 6 S 2/02).

Balkongrillen
Grundsätzlich dürfen Mieter auf dem Balkon zwischen April und September einmal im Monat grillen. Nachbarn müssen 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn 6 C 545/96).

Verbot
Das Grillen auf dem Balkon kann durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Das Verbot kann Elektro- wie Holzkohlegrills betreffen (LG Essen 10 S 438/01).

Terrassengrillen
Auf der Terrasse darf gegrillt werden. Gelegentliches Grillen – hier dreimal im Jahr, insgesamt sechs Stunden – und die damit verbundenen geringfügigen Rauchbeeinträchtigungen müssen Nachbarn hinnehmen (LG Stuttgart 10 T359/96).

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