Muss der Sicherheitseinbehalt explizit im Vertrag festgehalten werden, oder reicht ein eintrag in den AGB des Auftraggebers?
Eine wirklich rechtssichere Auskunft wird Dir nur ein Anwalt geben können.
Einen Vertrag zu unterzeichnen ohne die AGB zu kennen ist schon blauäugig, aber wer von uns kennt das nicht!?
Haken rein und weiterklicken....
könntest alternativ natürlich auch eine Bankbürgschaft deiner Hausbank einreichen und dafür müsste dir der Sicherheitseinbehalt ausbezahlt werden.
Ja aber keine die Vertragsrecht abdeckt.Hast du eine Rechtsschutzversicherung, dann ab zum Anwalt, zumindest ein Beratungsgespräch führen, natürlich auch ohne Versicherung![]()
Quelle: WikepediaVereinbarungen über einen Einbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und können unwirksam sein. So hat der BGH[1] entschieden, dass der Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten werden darf. Ein solcher Einbehalt kann nur vereinbart werden, wenn dem Unternehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird. Das kann etwa in der Form geschehen, dass dem Unternehmer das Recht zugestanden wird, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen. Dann muss der Einbehalt ausbezahlt werden, sobald dem Auftraggeber eine Bankbürgschaft übergeben wird. Ein solches Recht auf Austausch der Sicherheit sieht auch § 17 Nr. 3 VOB/B vor.
[...]Du könntest alternativ natürlich auch eine Bankbürgschaft deiner Hausbank einreichen und dafür müsste dir der Sicherheitseinbehalt ausbezahlt werden.
Ja könnte ich. Aber das kostet auch zeit und Geld.
Vorallem da ich unter den Voraussetzungen kein Skonto gewährt hätte. Das ist ja das was mich so anko...