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Grillen auf einer Veranstaltung, welche Auflagen gibt es ?

Micha.n81

Dauergriller
Hallo,
ich grille am Sonntag auf einem Reittunier und bezüglich des Ordnungsamtes möchten wir natürlich alles korekt machen. Da ich im Netz nicht viel gefunden habe wollte ich euch mal nach Infos fragen.

Also folgendes, es handelt sich um eine außerordentliche Verantstaltung eines eingetragenen Vereins. Hier wird im Ramen der Veranstaltung Kuchen und Bratwürste vom Grill verkauft.

Gegrillt wird mit Holzkohle, Feuerlöscher werden bereitstehen.

Die Würstchen werden in Kühlboxen direkt am Stand plaziert. Reicht das ?
Oder besser im Kühlschrank und den Nachschub immer holen, so das nur eine
gerine Menge an Würsten in den Kühlboxen liegt ?

Grillen und Verkauf wird von unterschiedlichen Personen gemacht und die Thekenmitarbeiter
haben keinen Umgang mit Geld (Wertmarken).

Was könnte man noch beachten ?

mfg
Micha
 
Wieso Würstchen in Kühlboxen??? Läuft doch genug gut trainiertes Fleisch rum! Und frischer gehts nich, immer schön nach Bedarf "ne Scheibe abschneiden" :lol:

Tschuldigung, war nur Spaß :)

Wursti :prost:
 
Für sowas reicht glaube ich eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Das ist eine Veranstaltung des Gesundheitsamtes.
 
Hmm, werde mich da noch mal genau drüber informieren. Soweit ich weis braucht man aber auf einer Außnahmeverantaltung zumindest kein Gesundheitszeugnis.


Edit: Habe folgendes zum Infektionsschutzgesetz gefunden:

Eine Bescheinigung nach § 43 IfSG ist in der Regel nicht erforderlich für

...
Personal, welches nur verpackte Lebensmittel berührt oder Lebensmittel nicht direkt berührt (Grillzange)

Personen, welche Speisen für geschlossene Veranstaltungen nicht gewerbsmäßig zubereiten und verteilen (geschlossene Kindergarten,-Schulfeste ohne gewerbsmäßige Einnahmen; Veranstaltungen, welche nach § 12 Gaststättengesetz oder Artikel 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz nicht anzeige- bzw. erlaubnispflichtig sind)

Ehrenamtliche Vereinshelfer/innen welche im häuslichen Bereich, nicht gewerbsmäßig, Lebensmittel zubereiten und nicht vor Ort tätig werden.

...


Die Einnahmen gehen in die Jugendkasse des Vereins über. Also nicht Gewerblich ?

Dürfte soweit ja in Ordnung sein oder sehe ich das falsch ?

Danke schon mal für eure Vorschläge.[/i]
 
Aschenka schrieb:
evtl. Gesundheitszeugnis?

Wurde bei uns in Bayern wieder abgeschafft :) War auch ein kompletter schmarrn
Edit: Dort wurde einem erklärt,dass man sich nach dem Schei..en oder nach dem Pi..en die Hände waschen muss :patsch:



Ralf :prost:
 
Das hört sich soweit ganz gut an,

Wir haben jahrelang Osterfeuer mit der Dorfjugend ausgerichtet, und dort auch gegrillt und Getränke ausgeschenkt. Wir mußten uns nur eine Schanklizenz holen. Keine weiteren Auflagen für das Grillen. Auch kein " GEsundheitszeugnis".
Ich denke Kühlschrank und Feuerlöscher sind schon echt okay! :prost:
 
Ich kenne das auch nur noch von meiner Zeit als Imbiss-Sklave. Da habe ich den Nachweis gebraucht.

Ist aber schon ewig her und ja auch was anderes als ne Vereinsveranstalte.

Nehmt halt Kuchen- bzw. Würstchenzangen, das zeigt zumindest guten Willen.
 
Aschenka schrieb:
Ich kenne das auch nur noch von meiner Zeit als Imbiss-Sklave. Da habe ich den Nachweis gebraucht.

Ist aber schon ewig her und ja auch was anderes als ne Vereinsveranstalte.

Nehmt halt Kuchen- bzw. Würstchenzangen, das zeigt zumindest guten Willen.


In Bayern war es auch bei Vereinsveranstaltungen Pflicht,so einen Witznachweis zu besitzen



Ralf :prost:
 
Die Abschaffung hat in ganz Deutschland statt gefunden. Die Verpflichtung hat sich aus dem Bundesseuchengesetz ergeben, welches komplett außer Kraft gesetzt worden ist.

Das Nachfolgegesetz in Form vom Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat für das Gesundheitszeugnis keine Rechtsgrundlage mehr. Hier ist lediglich noch eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt im Sinne des § 43 IfSG erforderlich. Bei dieser Bescheinigung erfolgt nicht mehr automatisch eine Untersuchung des Antragstellers. Vielmehr findet hier im Regelfall eine Belehrung über die Verpflichtungen und die Tätigkeitsverbote statt. Nur wenn Hinweise vorliegen, dass die Person nicht zur Tätigkeit berechtigt wäre, würde eine Untersuchung statt finden.

Diese Bescheinigung hat eine "lebenslange" Gültigkeit. Die alten Gesundheitszeugnisse werden noch immer anerkannt.

@ Micha.n81

Ich gehe davon aus, dass es sich um keine gewerbliche Vergrillung handelt, sondern dass dies im Rahmen des Reitvereins sozusagen ehrenamtlich erfolgt. In diesem Fall benötigst Du keine solche Bescheinigung. Es wäre anders, wenn Du bei dieser Veranstaltung für eine Catering-Firma arbeiten würdest.

Da ich davon ausgehe, dass auf dich auch keine der problematischen Krankheiten zutreffen wie sie im § 42 Absatz IfSG aufgeführt sind, ist das Grillen aus diesem Gesichtspunkt unproblematisch.

Die Bescheinigungspflicht betrifft nur gewerblich Tätige. Das Tätigkeitsverbot halt für Jeden Gültigkeit, der in dem Bereich tätig wird.
 
Bei einer Leistungsschau Gewerbetreibender in unserem Ort hat sich der WKD unter unsere
Gäste gemischt und uns eine ½ Stunde beobachtet.

Folgendes wurde bemängelt:

1.) Wir hatten bei der Speisenausgabe und Zubereitung keine Schürze an.
2.) Beim holen eines geschlossenen Plastikeimer mit Kartoffelsalat aus dem
Kühlanhänger habe ich während der Türschließung den Eimer kurz auf den Boden
gestellt.

Dies hatte lediglich eine mündliche Ermahnung zur Folge. Wir benötigten für solch eine
Tagesveranstaltung keinen Gesundheitsnachweis und keine Mützen. Hier wird deutlich
unterschieden zwischen Profi- und Laien-Veranstaltungen. Es gibt natürlich überall
Idi…. Auf keinen Fall diskutieren und einfach machen was die wollen (sofern das geht),
und alles wird gut.

Den Rest regelt der gesunde Menschenverstand.

Viel Erfolg
Thomas :prost:
 
Re: Grillen auf einer Veranstaltung, welche Auflagen gibt es

Micha.n81 schrieb:
Hallo,
ich grille am Sonntag auf einem Reittunier und bezüglich des Ordnungsamtes möchten wir natürlich alles korekt machen. Da ich im Netz nicht viel gefunden habe wollte ich euch mal nach Infos fragen.

Also folgendes, es handelt sich um eine außerordentliche Verantstaltung eines eingetragenen Vereins. Hier wird im Ramen der Veranstaltung Kuchen und Bratwürste vom Grill verkauft.

Gegrillt wird mit Holzkohle, Feuerlöscher werden bereitstehen.

Die Würstchen werden in Kühlboxen direkt am Stand plaziert. Reicht das ?
Oder besser im Kühlschrank und den Nachschub immer holen, so das nur eine
gerine Menge an Würsten in den Kühlboxen liegt ?

Grillen und Verkauf wird von unterschiedlichen Personen gemacht und die Thekenmitarbeiter
haben keinen Umgang mit Geld (Wertmarken).

Was könnte man noch beachten ?

mfg
Micha

hallo,

warst du schon mal im Rathaus bzw. frag mal da an... ich weiss nicht wie es bei vereinsveranstaltungen ist, aber wenn man sonst an einer öffentlichen veranstaltung teil nimmt braucht man eine einmalige genehmigung die man im örtlichen rathaus erhält und die ein paar groschen kostet.

gruss BBQer :prost:
 
Fürs Rote Kreuz musste ich letztens so eine Infektionsschutzunterweisung nach Infektionsschutzgesetz §... machen, das ist ne halbe Stunde beim Gesundheitsamt nen Vortrag anhören und ne Kleinigkeit bezahlen (5€ oder so) und man ist auf der sicheren Seite. Muss jedes Jahr aufgefrischt werden. Wenn was passiert (jemand bekommt Durchfall oder Salmonellen oder sonstwas) könnte es sonst sein dass da unangenehme Fragen aufkommen, ob es für Vereinsfeste o.ä. vorgeschrieben ist weiß ich nicht.

Die Würstchen mit einer Grillzange anzufassen zählt meines Wissens nach trotzdem als direkter Kontakt, die Lebensmittel sind ja unverpackt.

Ansonsten kann ein Fläschchen Sterilium o.ä. (chirurgische Händedesinfektion) nicht schaden. Hände häufiger mal waschen (auch zwischendurch) und dann Sterilium drauf und gut einreiben, damit machste nix verkehrt.

CAM
 
@ CAM

Das was Du meinst, ist die von mir beschriebene Bescheinigung nach § 43 IfSG. Die musst Du aber nicht jährlich nachholen. Das was Du vermutlich meinst, ist die jährliche erneute Belehrungspflicht des Arbeitgebers. Die wird aber nicht mehr durch die Behörde gemacht. Somit fallen auch keine weiteren Kosten und auch keine weitere Bescheinigungen an. Der Arbeitgeber muss lediglich die Belehrungen dokumentieren.

Wenn Du es im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit gemacht hast, wäre diese Bescheinigung gar nicht nötig gewesen. Wahrscheinlich war man sich einfach nicht sicher und wollte auf jeden Fall nichts falsch machen. Besser zu viel gemacht als nachher Ärger an der Backe. Tatsächlich ist es wirklich nur für gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Umgang von Lebensmitteln erforderlich. In diesem Fall ist übrigens egal, ob man direkt die Lebensmittel verarbeitet oder ob man auch nur mit Geräten oder Einrichtungen in Verbindung kommt, mit denen die Verarbeitung statt findet. Die Reinigungskraft, die zum Beispiel in der Küche putzt oder auch der "Tellerwäscher" gehören ebenfalls zu dem Personenkreis, der einer solche Bescheinigung bedarf.


Die Kosten für die Bescheinigung dürften je nach Behörde zwischen 15 und 25 Euro liegen.
 
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