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Grillen erlaubt / verboten?

Hier mal einige Auszüge, die keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit haben. Unsere "vereinsinternen Rechtsver... äh gelehrten :roll: können ja vielleicht mal was dazu tippern. Sollte auf keinen Fall eine Rechtsberatung sein, lediglich eine Übersicht!

Generell gibt es wohl keine einheitlichen Richtwerte.



Freizeitspaß oder Ärgernis?

Grillen ist immer wieder Ausgangspunkt für gerichtliche Auseinander-setzungen zwischen Nachbarn. Ein neues Urteil des Landgerichts München stellt klar, dass ein generelles Grillverbot nicht erzwungen werden kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das Grillen zulässig ist. Das Gebot der Toleranz und Rücksichtnahme spielen dabei eine wichtige Rolle.

Sommerzeit ist Grillzeit. - Jetzt wo es in Deutschland wieder etwas wärmer wird, nutzen viele Grillfreunde die Zeit, um ihrer Leidenschaft zu frönen. Da werden alle Arten von Grillgeräten und Grillgut aufgeboten, um einen gelungenen Grillabend zu gestalten. Bekannte und Freunde werden eingeladen, um die schönste Zeit im Jahr gemeinsam zu genießen.

Doch was für den einen der krönende Abschluss eines schönen Sommertages ist, stellt für einen anderen ein Ärgernis dar. Grund hierfür sind die von solchen Veranstaltungen ausge-henden Geruchs- und Lärmemissionen, die andere Mitbewohner belästigen und stören können.

Und so kommt es im Zusammenhang mit dem Grillen immer wieder zu gerichtlichen Ausein-andersetzungen zwischen Nachbarn. Die angerufenen Gerichte müssen dann entscheiden, ob im Einzelfall eine hinzunehmende Nutzung vorliegt, oder ob ein Anspruch auf Unterlassen besteht. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass sowohl ein generelles Grillverbot, als auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf Balkons und Terrassen, unzulässig ist.

Zuletzt entschied das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03), dass Grillen in den Som-mermonaten üblich ist und daher in gewissen Grenzen hingenommen werden muss. Bei viermaligen Grillen im Jahr handele es sich um eine so unwesentliche Beeinträchtigung, die von der Nachbarschaft zu dulden ist. Nur wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung oder Gefährdung objektiv feststellbar ist, die über das Maß hinausgeht, dass beim Zusammenleben von Menschen unerlässlich ist, kann das Grillen untersagt werden. In einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1990 stellte das Landgericht Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) fest, dass eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf dem Balkon durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung mehr darstellt. Denn gerade das Grillen auf einem Holzkohlengrill führe neben Rauch- und Ge-ruchsbelästigungen auch zu einer erhöhten Brandgefahr. Dies stelle einen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, was die Unzulässigkeit einer solchen Regelung zur Folge habe.

Der Verein „wohnen im eigentum“ weist darauf hin, dass sich indes eine pauschale Entscheidung, in welchem Umfang das Grillen generell gestattet ist, nicht treffen lasse, sondern dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. In jedem Fall sollte das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Toleranz und Rücksichtnahme sind nämlich auch hier der Schlüssel zum verträglichen Zusammenleben. Viele Streitigkeiten können bereits im Vorfeld vermieden werden, so dass das Grillvergnügen nicht zum Ärgernis wird.

Quelle: http://www.mietrecht-forum.com/ptopic,36619.html





http://www.felser.de/felser/download/grillen.pdf







Kotelett-Krieg am Gartenzaun
Wann ist Grillen erlaubt und wann nicht?






Während mancher sich wie ein Kind auf den Sommer gefreut hat und eine Grillparty nach der anderen mit Freunden plant, graut es dem Nachbarn schon vor dem Bratwurstgeruch. Leider sind in vielen Fällen weder ausreichend Rücksicht noch Nachsicht vorhanden, sodass jedes Jahr zahlreiche Streitigkeiten rund um Schaschlik und Grillkohle vor Gericht landen.

Kein Paragraph gegen das Grillen
Es gibt kein Gesetz, das Grillen auf Balkon, Terrasse oder Garten generell verbietet. Es ist prinzipiell Sache jedes einzelnen zu entscheiden, wie er seine Speisen zubereitet. Problematisch ist jedoch der beim Grillen entstehende Geruch und Qualm, kurz Immissionen genannt. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Nachbar sie dulden, wenn sie ihn nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine Beeintächtigung ist in der Regel unwesentlich, wenn Grenzwerte in Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. Da jedoch oft in den Immissionsschutzgesetzen keine Grenzwerte festgeschrieben sind, kommt es auf den jeweiligen Richter und die Umstände des Einzelfalles an. Was in einem großen Garten gestattet ist, kann auf einer kleinen Terrasse oder gar auf einem Balkon unzulässig sein.

Entscheidungen der Gerichte
Eine einheitliche Rechtsprechung darüber, wann ein Nachbar den Qualm und die Gerüche beim Grillen nicht mehr akzeptieren muss, gibt es nicht. Die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall sehr unterschiedlich.

Ein neueres Urteil vom Amtgericht München (Amtsgericht München Az.: 263 C 27021/03; Landgericht München I Az.: 15 S 22735/03) stärkt zum Beispiel die Position der Grill-Fans mit Garten. Der Beklagte hatte zwischen Mai und August 2002 im Garten seines gemieteten Hauses 16 Mal gegrillt, also einmal pro Woche. Und obwohl sich die Nachbarn über Rauchgase und Bratgerüche in ihren Wohn- und Schlafzimmern beschwert hatten und sich dadurch in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört fühlten, mussten sie das Grillen als "sozialadäquat" hinnehmen. Das Gartengrillen kann zwar von einem Gericht untersagt werden – aber nur, wenn bewiesen werden kann, dass die Nachbarn durch den Qualm und die Gerüche nicht unwesentlich beeinträchtigt werden. Diesen Nachweis konnten die Kläger in diesem Fall nicht bringen. Die Kläger legten gegen das Urteil Berufung ein, jedoch ohne Erfolg.

Die Frage, ob auf dem Balkon gegrillt werden darf, wird von den Gerichten uneinheitlich beantwortet. Teils wird das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses als generell unzulässig betrachtet (z.B. Amtsgericht Hamburg, AZ 40 C 229/72), teils wird davon ausgegangen, dass es in der Zeit von April bis September einmal im Monat erlaubt ist (z.B. Amtsgericht Bonn, AZ 6 C 545/96). Vorausgesetzt, 48 Stunden zuvor werden die Mieter im Haus informiert, die unvermeidlich durch die Rauchentwicklung belästigt werden. Oft lohnt ein Blick in den Mietvertrag. Ein Vermieter kann dort ein Grillverbot auf Balkonen festlegen.

Die Regeln
Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, beim Grillen darauf zu achten, dass nicht zu viel Qualm entsteht und dieser nicht in die Nachbarwohnungen zieht. Eine Eigentumsversammlung kann das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen, Terrassen und Rasenflächen in der gesamten Wohnanlage per Mehrheitsbeschluss untersagen. Einigen oder allen Bewohnern ein uneingeschränktes Grillrecht einräumen, darf sie hingegen nicht.


§ 906 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch

"I.Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

2. Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind."


Quelle: http://www.das-rechtsportal.de/fram...portal/wohnung/alltag/pressemitteilunggrillen






Mietertipp: Qualm ohne Reue

Sommerzeit heißt für Viele Grillzeit. Aber was dem einen Genuss, ist dem anderen ein Gräuel. Damit es nicht unnötig Streit mit den Nachbarn im Haus und in der Umgebung gibt, sollte man einige Spielregeln beherzigen.

Für Wirbel unter Hobby-Brutzlern sorgte vor einigen Jahren ein Oberlandesgerichts-Urteil in Nordrhein-Westfalen, das eine fröhliche Grillparty nicht nur wegen der mit der „Fleischverbrennung“ verbundenen Rauchentwicklung, sondern auch wegen des nächtlichen Lärms mit einem Bußgeld quittierte. Dass in Hamburg ein leidenschaftlicher Griller vor dem Kadi landet, ist zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Denn auch in Hamburg gilt das Immissionsschutzgesetz, wonach "schädliche Umwelteinwirkungen" auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Bei gravierenden Verstößen könnten die Bezirksämter einschreiten.

Also sollte man nicht allzu hemmungslos drauflos grillen. Die „freie Entfaltung“ im Mehrfamilienhaus hat ihre Grenze nämlich an den berechtigten Belangen der Mitbewohner. Und die haben ja vielleicht den verständlichen Wunsch, ihren Feierabend ohne Grillqualm auf dem Balkon zu genießen oder ganz einfach ihre Fenster offen stehen zu haben, ohne dass ihnen die „Bude“ vollgeräuchert wird. Gerade an heißen Tagen möchte man abends ja auch mal lüften!

Es stellt also keinen Freibrief dar, wenn ein Urteil feststellt, dass nach heutigen Anschauungen das Grillen auf dem Balkon zum normalen Mietgebrauch gehört. Dessen ungeachtet kann der Vermieter aber - und muss sogar - verhindern, dass unbeteiligte Mieter durch Rauch und Geruch mehr als nur geringfügig belästigt werden.

Viele Vermieter tun das von vornherein durch eine Verbotsklausel im Mietvertrag. So heißt es in der Hausordnung, die Bestandteil des "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" ist:

"Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet."

Eine klare Bestimmung, an die man sich halten sollte!

Deshalb ist das oft zitierte Urteil des Amtsgerichts Bonn (6 C 545/96, vom 29.4.1997) wenig hilfreich. Hiernach darf man in der Zeit von April bis September einmal im Monat auf der Terrasse oder dem Balkon grillen, wenn man es den Nachbarn 48 Stunden vorher angekündigt hat. Außerdem - wer weiß schon heute, ob übermorgen Grillwetter ist?

Deshalb: Ehe Sie den Hausfrieden gefährden, fragen Sie die Hausbewohner, die sich durch Ihren Rauch und Ihre Würstchendüfte belästigt fühlen könnten, und löschen Sie das Grillfeuer lieber etwas eher oder setzen Sie mal einen Abend aus, damit es nicht unnötigen Ärger gibt.



Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de/...grillen-mietertipps-mietrecht-laerm-qualm.htm
 
bei uns ist das grillen laut mietvertrag nur auf dem balkon net erlaubt, käme auch keiner auf die idee, bei ca 2000m² garten dort zu grillen, und da meine rundherumnachbarn auch relativ oft grillen, hatte ich in zwei jahren die ich dort jetzt wohne noch nie stress, und der grill läuft bei mir mindestens einmal die woche + lagerfeuer danach. ab nächstes jahr hab ich dann keine probleme, da wir von meinen eltern ein häuschen überschrieben bekommen, das einen ähnlich grossen garten hat, und als einzige nachbarn den bauernhof von nem onkel, und das haus von nem alten schulfreund. ansonsten gibt´s dort im umkreis von nem kilometer nur noch 2 andere bauernhöfe :prost: :prost: :prost: :prost: :prost: :prost: :prost:
 
Hi,

hör mir auf mit der thematik!

An meinem studienort wohnheim wurde uns dank freundlicher und zuvorkommender nachbarn das grillen verboten!!! :burn:

Obwohl dort das letzte wort sicher noch nicht gesprochen ist,
von mir aus können sie gerne probieren mich rauszuwerfen, bin eh in 3 monaten weg :D


mfg
aces
 
Wie schaut es eigentlich mit grillen an öffentlichen Plätzen aus?
Im Park sollte es ja kein Problem sein sofern kein Verbotsschild aufgestellt wurde,
Grillhütten sind genau für diesen zweck gebaut worden.
Aber kann man einfach so z.b. auf nem öffentlichen Parkplatz, am Flussufer oder änlichen Plätzen seinen Grill auspacken
ohne gleich mit Platzverweis oder Ordnungsgeld rechnen zu müssen?
 
Die Zukunft gehört dem Son of Hibachi, ich ahne es. Überall wird das Grillen verboten, so daß nur noch die Flucht in die Wildnis zum Grillvergnügen führt :lol: :lol:
 
Hi,

also wir grillen im sommer meist in direkter stadtnähe auf der bastion, ein schönes plätzchen:
GoYellow Map
Dort oben auf dem "Dach":
Bastion2.JPG


Mit dieser aussicht:
Bastion3.jpg


Da haben wir noch nie streß bekommen, obwohl wir eigentlich auf dem dach eines restaurants grillen :D
Unsere freunde in grün haben uns zwar schon ein paar mal besucht, haben aber nie was gesagt.
Lediglich einmal wurden wir gebeten zu potte zukommen, was imho aber daran lag, dass vorher ein paar kiddies streß gemacht hatten :patsch:

Insgesamt denke ich schon, dass die ordnungshüter recht friedlich sind, solange man einen korrekten eindruck macht :prost:


mfg
aces
 
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