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Grillpavillon und Esslounge 2015/2016 vom Ostfrieslandgriller

Ich hab dazu einen Bericht gesehen wo in Hessen Garagen leergeräumt werden mussten. Also alle Gartengeräte und ähnliches raus, auch wenn noch Platz für ein Auto war.
Auch wenn´s etwas OT ist, weil Du ja gar nicht vorhast, in einer Garage zu grillen, muß ich auch noch einmal meinen Senf dazu geben. Eine Garage ist ein Bauwerk und dazu bestimmt, daß Fahrzeuge darin parken. Wird sie zweckentfremdet, wie z.B. als Grillhütte, Partykeller o.ä., stellt diese Umwidmung eine Nutzungsänderung dar. Eine Nutzungsänderung stellt wiederrum eine Baumaßnahmen dar und Baumaßnahmen sind genehmigungspflichtig. Die Behörde darf den Rückbau anordnen, wenn die Baumaßnahme nachträglich nicht genehmigungsfähig ist. Behördliche Entscheidungen werden überwiegend durch sog. Verwaltungsakte getroffen und sind erfolgreich anfechtbar, wenn sie Rechtsfehler enthalten. Ein Rechtsfehler könnte vorliegen, wenn in einer sog. Ermessensentscheidung das Ermessen durch die Behörde falsch ausgeübt wurde, weil z.B. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet wurde. Die oben zitierte Vorgehensweise halte ich deshalb für absolut rechtswidrig, wenn sie auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Vorschriften getroffen wurde. Anders könnte es aber schon wieder aussehen, wenn z.B. Aspekte des Brandschutzes Anlaß für das behördliche Vorgehen waren.
 
:muhahaha:

Bin ich froh das ich in Holland wohne!

hollandflagsmile.jpg


Wie siehts mittlerweile aus mit den Bauarbeiten?
 

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Auch wenn´s etwas OT ist, weil Du ja gar nicht vorhast, in einer Garage zu grillen, muß ich auch noch einmal meinen Senf dazu geben. Eine Garage ist ein Bauwerk und dazu bestimmt, daß Fahrzeuge darin parken. Wird sie zweckentfremdet, wie z.B. als Grillhütte, Partykeller o.ä., stellt diese Umwidmung eine Nutzungsänderung dar. Eine Nutzungsänderung stellt wiederrum eine Baumaßnahmen dar und Baumaßnahmen sind genehmigungspflichtig. Die Behörde darf den Rückbau anordnen, wenn die Baumaßnahme nachträglich nicht genehmigungsfähig ist. Behördliche Entscheidungen werden überwiegend durch sog. Verwaltungsakte getroffen und sind erfolgreich anfechtbar, wenn sie Rechtsfehler enthalten. Ein Rechtsfehler könnte vorliegen, wenn in einer sog. Ermessensentscheidung das Ermessen durch die Behörde falsch ausgeübt wurde, weil z.B. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet wurde. Die oben zitierte Vorgehensweise halte ich deshalb für absolut rechtswidrig, wenn sie auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Vorschriften getroffen wurde. Anders könnte es aber schon wieder aussehen, wenn z.B. Aspekte des Brandschutzes Anlaß für das behördliche Vorgehen waren.
Respekt:respekt:
Da kennt sich aber einer aus
 
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