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Verordnungen zum HBO- Bau

Ja Arno, und genau das ist der Dreh und Angelpunkt. In deinem Eingangspost könne ein Bauherr der sich nicht so gut auskennt, nur nach deinen angegebenen Bauverordnungen halten und wundert sich dann wenn der Schornsteinfeger plötzlich mit anderen Verordnungen daher kommt. Viele kleine, aber wichtige Verordnungen werden nicht in den Bau- Verordnungen geregelt sondern in der z.B. Brandstätten- Verordnung. Mir ist einfach wichtig, daß du den Querverweis mit angibst, daß da noch andere Verordnungen greifen. Wenn du immer nur auf die Bau-Verortungen verweist kommt die Sache ins falsche Licht. Wie Z.B. der Abgasanschluss von @Markus77. Der Kaminanschluss wird nicht in der Bau- Verordnung geregelt sondern in der Brandstätten- Verordnung.
Mensch Arno, im Grunde sind wir uns doch einig. Es stimmt ja alles was du angibst, nur fehlt halt eben der Querverweis.

Ja, Wolfgang, wir sind uns nicht uneinig.
Nur: Wir dürfen uns nicht vor den "Halbgöttern in schwarz", wie Du sie so schön bezeichnet hast, ducken.
Wenn ich bei Google nach "Brandstättenverordnung" suche kommt das:



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Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Anforderun-gen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO)
Vom 24. November 1995 (GBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 90)
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Und da steht gleich nach dem Inhaltsverzeichnis folgendes:

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Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBI. S. 617) wird verordnet:

§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
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Also greift diese Verordnung bei unseren HBO nicht (wenn sie nicht mit dem Haus verbunden sind, Aber das hatten wir ja schon, da sind wir uns einig)
Edit sagt noch: Der Anschluß von @Markus77 ist ja mit dem Haus verbunden.



...Schade das du es wieder gelöscht hast, daher stehe ich jetzt ganz schön alleine da.

Wolfgang, glaube mir: Ich habe die Bauordnung durch, ich habe die Bims durch und ich habe die Brandstättenverordnung durch, sogar die Kehrordnung bin ich durchgegangen und selbst da wird die Gebäude- Definition aus der LBO §2:Begriffe / Satz2 original wiedergegeben.
Ich würds hier nicht schreiben, wenns nicht so wäre.
Man muß aus den Verordnungen NICHT das rauslesen, was gegen einen spricht, sondern das, was FÜR einen spricht. Dann kann man das, was gegen einen spricht häufig mit den richtigen Definitionen widerlegen.

Der Schornsteinfeger mag wohl wie ein Halbgott daherkommen, und wenn man ihn machen läßt, dann kann er einem das Leben schwer machen. (Bei mir wollte er meinen Kachelofen im SOMMER kehren "Des isch Vorschrift" hat er gemeint, bis ich mich schlau gemacht habe: Jetzt kommt er noch einmal Mitten in der Heizperiode. Vorher 4Mal!!)
Deshalb muß man sich belesen, damit man dem Kollegen die Stirn bieten kann. Letzendlich will der doch nur unser "Bestes" (nämlich unsere Kohle)
Wenn er beim Kehren meines Hauskamines Einwände wegen meinem HBO hat, werde ich ihn darauf hinweisen, daß dieser keine Verbindung zum Haus hat und somit nicht in seine Zuständigkeit fällt. Wenn er Bedenken wegen dem Brandschutz hat, werde ich mich mit ihm darüber unterhalten und versuchen, die eventuellen Fehler zu beheben und feddich. Aber eine "Feuerstättenschau" macht er an meinem HBO nicht.

Und jetzt vertragen wir uns wieder:anstoޥn:
 
Euch allen fröhliche Weihnachten. Einen guten Rutsch, Glück und Gesundheit.
(Und taube und blinde schlafende Hunde :Brüll:)
 
Hallo, alle zusammen,
ich dachte mir, weil immer wieder die Frage auftaucht ob ein HBO genehmigt werden muß oder nicht, daß dafür ein extra Fred vielleicht hilfreich sein könnte.
Ich hab mal aus den Verordnungen von Baden Württemberg ein paar Paragrafen und Definitionen zusammengetragen.
Wenn jemand mehr dazu beitragen kann, aus anderen Bundesländern, oder Österreich / Schweiz, usw. immer her damit.
Zunächst einmal die Definition einer "Feuerstätte:

Anhang anzeigen 969869

Da wir ja im Außenbereich Bauwerke errichten, gleich mal die Definition hinterher, um was es sich denn bei unseren HBO handelt: (Auszug aus der Landesbauordnung Baden Württemberg)

Anhang anzeigen 969871
Demnach fallen unsere HBO nicht unter "Gebäude" (siehe Satz 2 ), sondern unter "Bauliche Anlagen".

Und die "Feuerstättenverordnung" gilt auch nicht:
Anhang anzeigen 969870

Weil unsere Öfen ja NICHT der Beheizung von Räumen, oder der Warmwasserversorgung dienen und auch nicht mit Gas betrieben werden.

Natürlich müssen aber trotzdem einige Punkte der LBO eingehalten werden!
z.B.:
Anhang anzeigen 969873
Und Teil 2 §4 / Satz 3 der LBO besagt auch, wie weit man von Mooren usw. weg bleiben muß:



Anhang anzeigen 969874

Und hier muß der Satz 3 besonders aufmerksam gelesen werden. Er betrifft uns nur im ersten Teil bis zum Semikolon!

So handelt es sich bei unsern HBO um "Verfahrensfreie Vorhaben" (Anhang LBO)

Anhang anzeigen 969875
@Grappaschlucker
erstmal danke für deine Mühe

Ich komme auch aus BW und stecke derzeit in der Planung bezüglich des HBO. Ursprünglich war mein Plan, eine kleine Hütte im Garten und der HBO steht innen drin, so ist es im Winter auch nicht ganz so kalt.
Ich hatte dann bei unserem Bauamt bezüglich der LBO angerufen, naja und schon ging's mit der Definition los. Aufenthaltsraum, sobald eine Eckbank drin steht ist es einer, eine Bierbank nicht. Feuerstätte, alles was warm macht.
Ok, daraufhin habe ich niedergeschlagen meinen Kaminkehrer angerufen. Nur wenn der HBO mobil, also auf Rollen ist, darf er ihn beim nächsten Besuch als Grill ansehen.

Jeder zweite HBO ist doch gemauert, sind die alle angemeldet oder hab ich falsche Informationen bekommen?
Nach jedem Gespräch mit den zwei Parteien hab ich nur noch mehr Fragen im Kopf.
 
Ok, daraufhin habe ich niedergeschlagen meinen Kaminkehrer angerufen. Nur wenn der HBO mobil, also auf Rollen ist, darf er ihn beim nächsten Besuch als Grill ansehen.
Der Faden ist zwar schon 7-Jahre alt, aber dennoch.
Warum glaubst Du den der mit Kehren sein Geld verdient, ohne ihn mit den Informationen hier nach den Rechtsgrundlagen zu fragen?
:anstoޥn:
 
Der Faden ist zwar schon 7-Jahre alt, aber dennoch.
Warum glaubst Du den der mit Kehren sein Geld verdient, ohne ihn mit den Informationen hier nach den Rechtsgrundlagen zu fragen?
:anstoޥn:

weil ich vielleicht zu gutmütig bin.
Ich dachte, sein Job besteht auch darin mich richtig zu beraten?!
Ich wollte mich nicht in den ganzen § vertiefen
 
....Ursprünglich war mein Plan, eine kleine Hütte im Garten und der HBO steht innen drin, so ist es im Winter auch nicht ganz so kalt.....
Das kannst du vergessen, denn dann dient der Ofen auch der Beheizung des "Bauwerkes".
.....Nur wenn der HBO mobil, also auf Rollen ist, darf er ihn beim nächsten Besuch als Grill ansehen.....

Wenn der HBO nicht in einem Gebäude, sondern frei steht und auch keine Verbindung zum Gebäude hat, dann hat der schwarze Mann auch nichts zu sagen.
Du musst die Verordnungen RICHTIG lesen und auslegen. Wenn der schwarze Mann meckert, musst du ihn damit konfrontieren können!
Das Bauamt ist raus, wenn der Ofen frei steht und nicht "begehbar" ist. Voraussetzung: Dass vom Ofen keine Brandgefahr ausgeht.
Was spricht also dagegen, den Ofen frei zu bauen mit Wetterschutz, damit der Ofen geschützt steht - und in "sicherer Entfernung" eine genehmigungsfreie Gartenhütte aufzustellen (in der in der Schlechtwetterzeit Gartenmöbel und Gartengeräte aufbewahrt werden? :pfeif:
Aber solche Dinge gehören nicht in diesen Fred, sondern sollten in einem eigenen, von Dir erstellten Fred behandelt werden.
 
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