• Du musst dich registrieren, bevor du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf Jetzt registrieren!, um den Registrierungsprozess zu starten. Registrierte User surfen werbefrei, können Suchen durchführen und sehen die volle Darstellung des Forums mit vielen anderen Unterforen!!!

Verordnungen zum HBO- Bau

Grappaschlucker

Peka-Dealer
5+ Jahre im GSV
Hallo, alle zusammen,
ich dachte mir, weil immer wieder die Frage auftaucht ob ein HBO genehmigt werden muß oder nicht, daß dafür ein extra Fred vielleicht hilfreich sein könnte.
Ich hab mal aus den Verordnungen von Baden Württemberg ein paar Paragrafen und Definitionen zusammengetragen.
Wenn jemand mehr dazu beitragen kann, aus anderen Bundesländern, oder Österreich / Schweiz, usw. immer her damit.
Zunächst einmal die Definition einer "Feuerstätte:

Feuerstätten Definiton.jpg


Da wir ja im Außenbereich Bauwerke errichten, gleich mal die Definition hinterher, um was es sich denn bei unseren HBO handelt: (Auszug aus der Landesbauordnung Baden Württemberg)

LBO_BW §2.jpg

Demnach fallen unsere HBO nicht unter "Gebäude" (siehe Satz 2 ), sondern unter "Bauliche Anlagen".

Und die "Feuerstättenverordnung" gilt auch nicht:
Feuerstättenverordnung BW.jpg


Weil unsere Öfen ja NICHT der Beheizung von Räumen, oder der Warmwasserversorgung dienen und auch nicht mit Gas betrieben werden.

Natürlich müssen aber trotzdem einige Punkte der LBO eingehalten werden!
z.B.:
LBO_BW Brandschutz.jpg

Und Teil 2 §4 / Satz 3 der LBO besagt auch, wie weit man von Mooren usw. weg bleiben muß:



LBO_BW Teil2.jpg


Und hier muß der Satz 3 besonders aufmerksam gelesen werden. Er betrifft uns nur im ersten Teil bis zum Semikolon!

So handelt es sich bei unsern HBO um "Verfahrensfreie Vorhaben" (Anhang LBO)

LBO_BW Verfahrensfrei.jpg
 

Anhänge

  • Feuerstätten Definiton.jpg
    Feuerstätten Definiton.jpg
    39,7 KB · Aufrufe: 3.448
  • Feuerstättenverordnung BW.jpg
    Feuerstättenverordnung BW.jpg
    48,9 KB · Aufrufe: 3.438
  • LBO_BW §2.jpg
    LBO_BW §2.jpg
    151,9 KB · Aufrufe: 3.462
  • LBO_BW Brandschutz.jpg
    LBO_BW Brandschutz.jpg
    44,8 KB · Aufrufe: 3.470
  • LBO_BW Teil2.jpg
    LBO_BW Teil2.jpg
    114,2 KB · Aufrufe: 3.396
  • LBO_BW Verfahrensfrei.jpg
    LBO_BW Verfahrensfrei.jpg
    26,8 KB · Aufrufe: 3.207
Moinsen, so ist das, und da beißt die Maus keinen Faden ab. Wir beheizen, verkaufen nix, suchen keinen Unterschlupf und wollen nur backen!
Bei einem Steingrill in Kaminoptik außen Baumarkt macht auch keiner ein geschiss von.
Aber danke das du das mal alles zusammen gestellt hast.
 
Sehr schön! Das hilft den Bau-Interessierten bestimmt weiter!

Gruß
Carsten
 
Ich habe meinen HBO-Kamin an den Edelstahlaußenkamin vom Schwedenofen angeschlossen. Dieses Vorhaben habe ich vorher mit dem Bezirksschornsteinfegermeister besprochen. Ich werde diese Feuerstätte auch vom Schornsteinfeger abnehmen lassen, da der HBO-Kamin ja quasi mit dem Haus (Schwedenofenkamin) verbunden ist. Im unwahrscheinlichen Versicherungsfall liegt es nahe, dass die Brandschutzversicherung "zicken" machen würde. Diesen Tipp habe ich übrigens vom Bezirkasschornsteinfegermeister erhalten.

Viele Grüße
Markus
 
Bei Mehrfachbelegung müssen die Feuerungstüren selbstschliessend sein. Und da das bei einem Backofen nicht der Fall ist wird das nicht so gerne gesehen und somit nicht vom schwarzen Mann abgenommen.
 
Wenn jemand Verordnungen oder ähnliches hat, immer her damit.
Vielleicht kriegen wir hier ja eine Sammlung von Vorschriften zusammen, und ein Admin Pinnt den Fred dann fest, dann kann jeder, der ein Projekt angehen möchte hier nachlesen, was geht und was nicht.
 
Hi Arno
Und was nützt so ein Genehmigungsfreier HBO, den ein Bauherr, mühevoll und nach Vorgaben der Bauverordnungen und Baurecht in sein Garten baut, wenn dann der schwarze Mann kommt und ein Betriebsverbot erteilt.


Andere Verordnungen greifen da auch noch wo sogar der Bezirksschornsteinfeger volles Mitspracherecht hat. Arno, ich dachte das du es nach unserer gestrigen Unterhaltung begriffen hast, das das Gesamtpaket stimmen muß und nicht nur die Bauverordnungen, Baurechte, Baugesetze.


Es ist in etwa so wie: Ich kauf mir ein Auto, zahle die Haftpflichtversicherung, die KFZ Steuer, tanke es auf und darf das Auto nicht fahren weil ich keinen Führerschein habe. Aber immerhin ich kann sagen ich hab ein Auto.
 
........Andere Verordnungen greifen da auch noch wo sogar der Bezirksschornsteinfeger volles Mitspracherecht hat. ........

Dann HER DAMIT!!!
Dafür ist dieser Fred doch da!
Ich habe mir heute heute die Landesbauordnung ,die Bims und die Feuerungsverordnung von Bawue angesehen. Das Ergebnis, was auf uns zutrifft, siehst Du oben. Wen Du andere Infos hast, Wolfgang, dann bitte her damit.
 

Habe auf die Schnelle nur was von 2008 gefunden, aber es dürfte sich eher verschärft haben als gelockert. http://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/BJNR224210008.html

Und wenn du mir nicht glaubst dann frag doch mal dein Bezirksschornsteinfeger oder hier im Forum sind auch Schonsteinfeger. Die können dir auch Auskunft geben wo was Steht.

§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
 
Schornsteinfeger genießen hoheitliche Rechte bei den Behörden deshalb sagt man bei uns auch „die Götter in schwarz.“

Die heutigen Aufgaben eines Schornsteinfegers sind so umfangreich, das der Beruf mit einer Lehrzeit von 3 oder 3,5 Jahren zu belegen ist. (Lehrzeit weiß ich jetzt nicht so genau) Aber was ich noch genau weiß wie du vor einem Jahr in diesem Forum nachgefragt hast wie man dieses und jenes am besten macht und jetzt machst du auf HBO-Herrgott.
 
Also ich hampel so ziemlich jeden Tag mit Genehmigungsbehörden rum. Das was mit Abstand am allerbesten bei Problemen funktioniert:

Miteinander sprechen und Zugeständnisse machen. Das hilft. Bis jetzt immer. Sind auch nur Menschen da.

Dennoch hilft es durchaus die gängigen Gesetze zu kennen um halbwegs mit den Behörden auf Augenhöhe sprechen zu können.

Gruß Pu.

Btw: calm down ladies!
 
Wolfgang, Du hast ja nicht Unrecht, aber Du liegste auch nicht ganz richtig. Hast Du meinen Eingangspost nicht komplett gelesen?
Darin kommt folgendes.....
Natürlich müssen aber trotzdem einige Punkte der LBO eingehalten werden!
z.B.:
lbo_bw-brandschutz-jpg.969873

Und wenn Du den ersten Satz vom §14 "Durchführung der Feuerstättenschau..." liest:


(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind.......

Dann steht da : "IN GEBÄUDEN........ ....oder nach landesrechtlichen Bauordnungen..."
Aber, Wolfgang, und da kannst Du nicht widersprechen: Die Landesbauordnung definiert genau, was "Gebäude" sind (s.o. Post1 "Begriffe") und nach dieser Definition
handelt es sich bei einem HBO NICHT um ein Gebäude. Und damit gibt´s auch keine Feuerstättenschau.

Damit ist der schwarze Mann aus dem Rennen, vorausgesetzt der HBO ist nicht mit dem Haus verbunden. Wenn er natürlich an bestehende
Wenn wie bei @Markus77 der HBO an ein bestehendes System, welches ja wiederum am Gebäude hängt, angeschlossen wird, ist das eine ganz andere Sachlage.

...... Aber was ich noch genau weiß wie du vor einem Jahr in diesem Forum nachgefragt hast wie man dieses und jenes am besten macht und jetzt machst du auf HBO-Herrgott.

Und diese letzte Bemerkung von Dir lieber Wolfgang, die finde ich nicht unbedingt passend.
Ja, ich habe vor ziemlich genau einem Jahr (es war der 2.Mai) hier Fragen gestellt. Meine Fragen sind auch weitestgehend beantwortet worden und dafür bin ich jedem Einzelnen, für jeden einzelnen Satz dankbar, egal ob Lob oder Kritik.
Ich habe mich aber auch andersweitig informiert und gelernt. Tante Goggel macht´s ja bekannterweise möglich.
Und: Ich bin ein Mensch, der "mit den Augen stehlen" kann. Wenn ich etwas lese, oder sehe, kann ich das sofort abspeichern und später wieder vorkramen und mich darüber dann schlau machen und umsetzten.

.....Dennoch hilft es durchaus die gängigen Gesetze zu kennen um halbwegs mit den Behörden auf Augenhöhe sprechen zu können.....

Und genau DAS möchte ich mit diesem Fred erreichen. Danke, Steven.
 
Brauchst du noch meine Genehmigung für die Nicht Genehmigung. Aus Hessen :rotfl::rotfl::rotfl::rotfl::rotfl:

Wenn sie irgendwelche Paragrafen zitiert, lieber Nils: HER DAMIT!
Natürlich den Namen und die Adresse schwärzen.
 
Hi Arno
Und was nützt so ein Genehmigungsfreier HBO, den ein Bauherr, mühevoll und nach Vorgaben der Bauverordnungen und Baurecht in sein Garten baut, wenn dann der schwarze Mann kommt und ein Betriebsverbot erteilt.


Sowas ähnliches habe ich in meinem post oben geschrieben und wieder gelöscht.

Weil mir die Diskussionen zu mühselig sind.
 
Dann steht da : "IN GEBÄUDEN........ ....oder nach landesrechtlichen Bauordnungen..."
Aber, Wolfgang, und da kannst Du nicht widersprechen: Die Landesbauordnung definiert genau, was "Gebäude" sind (s.o. Post1 "Begriffe") und nach dieser Definition
handelt es sich bei einem HBO NICHT um ein Gebäude. Und damit gibt´s auch keine Feuerstättenschau.

Damit ist der schwarze Mann aus dem Rennen, vorausgesetzt der HBO ist nicht mit dem Haus verbunden. Wenn er natürlich an bestehende
Wenn wie bei @Markus77 der HBO an ein bestehendes System, welches ja wiederum am Gebäude hängt, angeschlossen wird, ist das eine ganz andere Sachlage.

Ja Arno, und genau das ist der Dreh und Angelpunkt. In deinem Eingangspost könne ein Bauherr der sich nicht so gut auskennt, nur nach deinen angegebenen Bauverordnungen halten und wundert sich dann wenn der Schornsteinfeger plötzlich mit anderen Verordnungen daher kommt. Viele kleine, aber wichtige Verordnungen werden nicht in den Bau- Verordnungen geregelt sondern in der z.B. Brandstätten- Verordnung. Mir ist einfach wichtig, daß du den Querverweis mit angibst, daß da noch andere Verordnungen greifen. Wenn du immer nur auf die Bau-Verortungen verweist kommt die Sache ins falsche Licht. Wie Z.B. der Abgasanschluss von @Markus77. Der Kaminanschluss wird nicht in der Bau- Verordnung geregelt sondern in der Brandstätten- Verordnung.
Mensch Arno, im Grunde sind wir uns doch einig. Es stimmt ja alles was du angibst, nur fehlt halt eben der Querverweis.
 
Zurück
Oben Unten