Vielen Dank für eure Infos. Da sind die Perspektiven doch gar nicht mal so schlecht
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Fischereierlaubnisschein gibt es nur bis 16Angeln ist in Deutschland nur mit gültigem Fischereischein erlaubt! Auch private Angelteiche sind davon nicht ausgeschlossen!!
Wie der Betreiber das handhabt ist eigentlich nicht seine Sache. Der Pächter stellt gegen Gebühr eine Erlaubnis zum Fischfang in seinem Gewässer aus. Grundlage dieser Erlaubnis ist aber auch der Fischereischein.
Ohne diesen darfst Du in D nicht angeln.
(Ost- und Nordsee gehen glaube ich ohne)
Grüße
Wenn Du zwischen 14?? und 18!! bist gibt es einen Jugendfischereischein der zur Ausübung der Fischerei im Beisein Erwachsenen mit gültigem Fischereischein angeln darfst.
Hallo BaconBrother, schau mal unter : http://buergerservice.niedersachsen...91&AREAID=8663337&SEARCHLETTER=A&OUID=9437928Hallo Ihr,
ich war früher häufiger an einem Forellenteich angeln. Dort ist das ja ohne Angelschein möglich. Nun habe ich gehört, dass man sich eine Fischreierlaubnis besorgen kann? Ohne Angelschein angeln? Das ist möglich?
Ich komme aus Niedersachsen/Hannover und würde mich doch sehr wundern/freuen, wenn das ginge. Habt ihr da Erfahrungen?
Gruss
BB
Fischereierlaubnisschein gibt es nur bis 16
Was Du evtl. meinst ist der Jugendfischereischein und der ist bis 18 gültig, zumindest hier in Bayern (http://www.lfvbayern.de/gesetzl-bestimmungen/fischereischein/.)Fischereierlaubnisschein gibt es nur bis 16
Schleswig-HolsteinZumindest in S.-H. Und MV kann man einmal pro Jahr einen Urlaubsfischereischein erwerben (28 Tage gültig), auch ohne gültigen Jahresfischereischein.
Was ich nicht ganz verstehe ist. Nord und Ostsee geht ohne?
Frei bedeutet nicht das man keinen Befähigungsnachweis (Fischereischein) mit sich führen muss, es bedeutet nur das man keinen Erlaubnisschein für die Küstengewässer und die als Küstengewässer geltenden Gewässer gemäß der Anlage 1 http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexso...71643174&chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=173034,76 gelten benötigt.Moin,
teilweise, die Küstengewässer von Niedersachsen sind ohne Fischerei- und Fischereierlaubnisschein beangelbar.
Nds. FischG
§ 16
(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
Frei bedeutet nicht das man keinen Befähigungsnachweis (Fischereischein) mit sich führen muss, es bedeutet nur das man keinen Erlaubnisschein für die Küstengewässer und die als Küstengewässer geltenden Gewässer gemäß der Anlage 1 http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexso...71643174&chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=173034,76 gelten benötigt.
...einen Personalausweis besitze ich nicht, habe aber immer einen Reisepass dabei - auch damals
... ist das eine neuere Regelung?
Ich habe diese Frage mal beim Ministerium gestellt und diese Antwort bekommen:
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) ist in den Küstengewässern der Fisch- und Krebsfang frei. Küstengewässer (im Sinne des Wasserrechts) sind - verkürzt dargestellt - das Küstenmeer und die in der Anlage 1 zum Nds. FischG aufgeführten Gewässer. Die Fischereischeinpflicht für die Küstengewässer ist nach dem Gesetz über den Fischereischein ab dem 01.01.1982 entfallen.
§ 57 Nds. FischG besagt, dass ein Fischereischein oder ein Personalausweis auf Verlangen dem Polizeibeamten ... vorzulegen ist. Daraus ergibt sich, dass der Fischereischein hier lediglich der Identitätsfeststellung dient. Verpflichtend ist der Fischereierlaubnisschein, da ohne diesem der Verdacht der Fischwilderei (§ 293 StGB) im Raume steht. Als Beispiel für eine Fischereischeinpflicht führe ich hier § 5 Absatz 1 des Hamburgischen Fischereigesetzes an: "Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins ... sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen". Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt aber lediglich eine Ordnugnswidrigkeit dar.
Da in anderen Bundesländern eine Fischereischeinpflicht besteht, ist der Erwerb für die Einwohner Niedersachsen notwendig, die in anderen Bundesländern fischen wollen. Diese Voraussetzung schafft § 59 Nds. FischG.
Aus fischereirechtlicher Sicht ist es folglich nicht erforderlich, einen Fischereischein oder Fischereierlaubnisschein für die Küstengewässer zu besitzen. (Ausnahme: Weser aufgrund eines bestehenden Fischereirechts!) Im Geltungsbereich des Seefischereigesetzes (SeeFischG) gilt dies nicht für die erwerbsmäßige Fischerei - siehe § 1 a Absatz 1 SeeFischG. Tier- und naturschutzrechtliche Einschränkungen finden hier keine Bewertung - ich verweise aber auf das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".
Ja sorryWas Du evtl. meinst ist der Jugendfischereischein und der ist bis 18 gültig, zumindest hier in Bayern (http://www.lfvbayern.de/gesetzl-bestimmungen/fischereischein/.)