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Meine selbstgeschmiedeten Messer

silex

Themen-WE-Linksammler-Cheffo a.D.
10+ Jahre im GSV
Hallo liebe Grillfreunde,

ich möchte euch auch meine selbstgeschmiedeten Messer zeigen.

Es hat mir echt Freude bereitet diese zu schmieden,
und das kleine Messer als Halsschmuck meiner Göga ist ein echter Hingucker.

Lasst ein Bild sprechen:
messer.jpg



Und sie wird dann auch gefragt, wer hat das gemacht. ;)


Gruß
Peter


PS:
Vielleicht noch sinnvoll als Info:
Material Federstahl;
zum Härten nach dem Wiedererhitzen in Öl abgekühlt.
 

Anhänge

  • messer.jpg
    messer.jpg
    64,7 KB · Aufrufe: 1.207
Edler Peter,

eure Messer sind von aussergewöhnlicher Gestalt,

doch sie erfreuen das Auge des Betrachters :thumb2:

Eine grosse Scheide für ein grosses Messer und eine kleine Scheide für ein kleines Messer.

So soll es sein!

Die Scheide sei eng und gebe dem Messer einen festen Halt :-D
 
Geilet Teil! Wo macht man denn sowas?

In Frankfurt am Main.

Klick mal:
http://www.metallgestaltung-leister.de/index.php?page=workshop

Der Schmiedekurs war ein Geschenk meiner Göga zum Hochzeitstag.
Das kleine Messer mit der Kupferscheide hab ich dann ihr geschmiedet und geschenkt.

Wenn sie damit auf einem Mittelaltermarkt vor einer Schmiede steht,
fragt manchmal echt der Schmied nach ...


Macht echt Freude.
Gruß
Peter

PS:
Die Lederscheide wurde gemacht von Wolfgang Lenz.
http://www.schusterlaedchen.de/
 
Genial, Respekt!
Gruß
Pizzaschneider
 
Edler Peter,

eure Messer sind von aussergewöhnlicher Gestalt,

doch sie erfreuen das Auge des Betrachters :thumb2:

Hihi, Schosch,
da die Klingenlänge über 12 cm ist, fällt sie unter das Waffengesetz.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Ich darf sie nicht führen, außer bei einem Mittelaltermarkt,
wenn das Ordnungsamt es für diesen Mittelaltermarkt erlaubt hat.


Klingen über 12 cm müssen sonst nämlich in einem geschlossenen Behälter transportiert werden.

Und ich habe Küchenmesser, die länger sind...

Gruß
Peter
 
Hihi, Schosch,
da die Klingenlänge über 12 cm ist, fällt sie unter das Waffengesetz.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Ich darf sie nicht führen, außer bei einem Mittelaltermarkt,
wenn das Ordnungsamt es für diesen Mittelaltermarkt erlaubt hat.


Klingen über 12 cm müssen sonst nämlich in einem geschloßenen Behälter transportiert werden.


Echt klasse!
Gruß
Peter

ja ja, so ist das in Deutschland.

Da ist alles genau geregelt!

Da kannst du nicht so einfach mal schnell mit einem Messer

auf die Strasse gehn und jemanden niederstechen oder mit einer

Schusswaffe erschiessen. :cool:
 
Schön gemacht Peter.
Was es hier in FFM nicht alles gibt
 
ja ja, so ist das in Deutschland.
Da ist alles genau geregelt!

Da kannst du nicht so einfach mal schnell mit einem Messer
auf die Strasse gehn und jemanden niederstechen oder mit einer
Schusswaffe erschiessen. :cool:

Ist ja auch irgendwie sinnvoll, oder so ähnlich. ;)


Und so sieht es aus, wenns fest ist:
messer1.jpg


Ich find es einfach schön.

Gruß
Peter
 

Anhänge

  • messer1.jpg
    messer1.jpg
    64,4 KB · Aufrufe: 1.033
@silex

<Klugscheiß an>
Ich denke, dass du das Messer führen darfst, da es vom WaffG gar nicht umfasst ist. Es könnte eine Waffe gem §1 II Nr.2 WaffG sein aber ist in der Anlage 1 zum Waffengesetz nicht aufgeführt. (Spring-, Fall-, Fausmesser u.s.w.) und was da nicht ist, ist auch vom Waffenrecht nicht umfasst und damit vom Waffenrecht auch nicht verboten. Wenn ein Messer unter diese Definition nicht fällt, ist es vom Waffengesetz nicht erfasst, somit grundsätzlich “frei” – sowohl beim Erwerben, Besitzen und beim Führen. Wenn es frei ist vom Führen und nicht vom Waffenrecht umfasst ist, greift auch § 42 nicht. </Klugscheiß aus>:ks:

Ich bin zwar kein Anwalt o.ä. aber sonst dürftest du ja auch kein Küchenmesser zum Brotschneiden auf eine Wanderung (für ein Vesper) mitnehmen.

Gruß Dieter

PS (Lasse mich aber gern eines Besseren belehren)
 
@silex

<Klugscheiß an>
Ich denke, dass du das Messer führen darfst, da es vom WaffG gar nicht umfasst ist. Es könnte eine Waffe gem §1 II Nr.2 WaffG sein aber ist in der Anlage 1 zum Waffengesetz nicht aufgeführt. (Spring-, Fall-, Fausmesser u.s.w.) und was da nicht ist, ist auch vom Waffenrecht nicht umfasst und damit vom Waffenrecht auch nicht verboten. Wenn ein Messer unter diese Definition nicht fällt, ist es vom Waffengesetz nicht erfasst, somit grundsätzlich “frei” – sowohl beim Erwerben, Besitzen und beim Führen. Wenn es frei ist vom Führen und nicht vom Waffenrecht umfasst ist, greift auch § 42 nicht. </Klugscheiß aus>:ks:

Ich bin zwar kein Anwalt o.ä. aber sonst dürftest du ja auch kein Küchenmesser zum Brotschneiden auf eine Wanderung (für ein Vesper) mitnehmen.

Gruß Dieter

PS (Lasse mich aber gern eines Besseren belehren)

Hallo Dieter,

ist zwar OffTopic und ich bin auch kein Anwalt. Ich verstehe diesen Satz:

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
etwas anders.

Satz "2" beschreibt die unter Anlage 1 bestimmten Messer (da hast du recht , da wird das Messer nicht aufgeführt)
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71299.htm

ABER: der "2" endend mit einem "oder"

und Satz "3" verbietet ausdrücklich feststehende Messer über Klingenlänge "12 cm".

Und für die gilt dann die Forderung nach einem geschloßenen Transportbehälter.


Gruß
Peter


PS:
Um beim Brotmesser (Klingenlänge über 12 cm) für die Vesper zu bleiben;
wenn das Messer im Rucksack liegt und der verschlossen ist, stellt das kein Problem dar.

Wenn du aber mit dem Messer in der Hand oder das Messer im/am Gürtel steckend zum Vesperplatz läufst,
könnte es Probleme geben.
 
:respekt: Peter :respekt:
da hast Du wirklich klasse geschmiedet! So eine Form habe ich auch noch nicht gesehen, gefällt mir aber gut :thumb2:
Ist eine Mischung aus schlichter Eleganz und robust-derbem Handwerk... sehr cool!

Wie sagt man beim Skat... Wer kann der soll!
:thumb1:

Glück Auf
 
Hallo Dieter,

ist zwar OffTopic und ich bin auch kein Anwalt. Ich verstehe diesen Satz:

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

etwas anders.

Satz "2" beschreibt die unter Anlage 1 bestimmten Messer (da hast du recht , da wird das Messer nicht aufgeführt)
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71299.htm

ABER: der "2" endend mit einem "oder"

und Satz "3" verbietet ausdrücklich feststehende Messer über Klingenlänge "12 cm".

Und für die gilt dann die Forderung nach einem geschloßenen Transportbehälter.


Gruß
Peter


PS:
Um beim Brotmesser (Klingenlänge über 12 cm) für die Vesper zu bleiben;
wenn das Messer im Rucksack liegt und der verschlossen ist, stellt das kein Problem dar.

Wenn du aber mit dem Messer in der Hand oder das Messer im/am Gürtel steckend zum Vesperplatz läufst,
könnte es Probleme geben.

Hallo,

ihr dürft die Messer nicht zugriffsbereit führen (z.B. Hosentasche oder am Gürtel). Somit im Rucksack kein Problem. Findige Messermachen haben z.B. verschließbare Scheiden erfunden (nicht mit Knopf sondern Schloß). Nachdem "Führen" nicht eindeutig definiert ist, wird dem Wandersmann der Brotveitel eher nicht weggenommen, dem duchgeknallten Junkie eher schon.

Das deutsche Messsergesetz ist lächerlich. Scheiß Regelmentierungswahn.

Hier aus dem Wiki:

In Übereinstimmung mit dem aktuellen Waffenrecht dürfen Messer mit einhändig feststellbarer Klinge nicht (zugriffsbereit) geführt werden (§ 42a WaffG; Stand 7. August 2013). Das zugriffsbereite Führen eines Messers ist hingegen für Ausführungen mit feststehender Klinge erlaubt (bei diesen handelt es sich dann jedoch nicht mehr um „Einhandmesser“), wobei nur eine Klingenlänge von bis zu 12 cm zulässig ist (§ 42a WaffG). Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet.

Eine genaue Definition dessen, was „Führen“ bei einem Gegenstand bedeutet, der keine Schusswaffe ist, ist im deutschen Recht aber nicht enthalten. Nach einer verbreiteten Auslegung sei der Transport eines Einhandmessers nur erlaubt, wenn auf das Messer nicht ohne weiteres zugegriffen werden kann; ein Transport in der Hosentasche sei also nicht erlaubt.

Das Führen eines Einhandmessers ist jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.[1]
 
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