Dürfen Produkte, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, ohne eine solche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden?
Gemäß § 7 II Nr. 2 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, dass nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsvorschrift (maßgeblich hier: die "CE-Richtlinien") ihre Anbringung vorschreibt.
Zudem muss gemäß § 7 V ProdSG die CE-Kennzeichnung angebracht werden, bevor (!) das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
Daher: Kenzeichnungspflichtige Produkte müssen (!) mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sein, damit diese Produkte überhaupt innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden dürfen!.Die CE-Kennzeichnung ist zwingend vorgeschrieben und anzubringen, bevor ein Produkt, das der CE-Kennzeichnung unterliegt, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, es sei denn, spezielle Richtlinien sehen anderslautende Bestimmungen (etwa Übergangsfristen) vor.
Das heißt: Ein Grill in DK muss das CE Kennzeichen haben, korrekt? Ein DM 30 mBar in Deutschland hat auch ein CE Zeichen - korrekt? Wo ist das Problem?