Doch, darf er um seine jagdlichen Einrichtungen(wie Kirrungen Fütterungen usw) zu kontrollieren.
An solchen Einrichtungen hat man auch nichts verloren
Nein, darf er nicht.
KJV-Aktuelles
Einsatz von Wildkameras
Der Hessische Landesbeauftragte für Datenschutz hat in diesen Tagen noch einmal zur Verwendung von Wildkameras ausführlich Stellung bezogen:
Bei einer Wildbeobachtungskamera im Wald handelt es sich eindeutig um Videobeobachtung im öffentlich zugänglichen Raum
Das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt das Recht des Einzelnen, sich insbesondere in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden.
Gerade der Wald, eines der letzten Rückzugsgebiete für Erholungssuchende, sollte für Besucher nicht das Risiko bergen, in das Blickfeld einer Videokamera zu gelangen.
Die Interessenabwägung kann in solchen Fällen daher immer nur zu Gunsten der Betroffenen (Waldbesucher) ausfallen.
Eine Wildkamera ist nach Auskunft des Ministeriums für Umwelt, Energie und Landwirtschaft keine jagdliche Einrichtung gem. § 22 HJagdG. Es gibt somit keine spezialgesetzliche Regelung, die das Anbringen einer solchen Kamera erlaubt.
Aus § 14 HSOG und § 6b BDSG ist abzuleiten, das Privatpersonen nicht befugt sind, den öffentlichen Raum zu überwachen.
Möglich wäre eine Wildbeobachtung mittels Webcam nur, wenn die Bilder so gering aufgelöst werden, dass Personen nicht identifizierbar sind.