Hallo, alle zusammen,
ich dachte mir, weil immer wieder die Frage auftaucht ob ein HBO genehmigt werden muß oder nicht, daß dafür ein extra Fred vielleicht hilfreich sein könnte.
Ich hab mal aus den Verordnungen von Baden Württemberg ein paar Paragrafen und Definitionen zusammengetragen.
Wenn jemand mehr dazu beitragen kann, aus anderen Bundesländern, oder Österreich / Schweiz, usw. immer her damit.
Zunächst einmal die Definition einer "Feuerstätte:
Da wir ja im Außenbereich Bauwerke errichten, gleich mal die Definition hinterher, um was es sich denn bei unseren HBO handelt: (Auszug aus der Landesbauordnung Baden Württemberg)
Demnach fallen unsere HBO nicht unter "Gebäude" (siehe Satz 2 ), sondern unter "Bauliche Anlagen".
Und die "Feuerstättenverordnung" gilt auch nicht:
Weil unsere Öfen ja NICHT der Beheizung von Räumen, oder der Warmwasserversorgung dienen und auch nicht mit Gas betrieben werden.
Natürlich müssen aber trotzdem einige Punkte der LBO eingehalten werden!
z.B.:
Und Teil 2 §4 / Satz 3 der LBO besagt auch, wie weit man von Mooren usw. weg bleiben muß:
Und hier muß der Satz 3 besonders aufmerksam gelesen werden. Er betrifft uns nur im ersten Teil bis zum Semikolon!
So handelt es sich bei unsern HBO um "Verfahrensfreie Vorhaben" (Anhang LBO)
ich dachte mir, weil immer wieder die Frage auftaucht ob ein HBO genehmigt werden muß oder nicht, daß dafür ein extra Fred vielleicht hilfreich sein könnte.
Ich hab mal aus den Verordnungen von Baden Württemberg ein paar Paragrafen und Definitionen zusammengetragen.
Wenn jemand mehr dazu beitragen kann, aus anderen Bundesländern, oder Österreich / Schweiz, usw. immer her damit.
Zunächst einmal die Definition einer "Feuerstätte:
Da wir ja im Außenbereich Bauwerke errichten, gleich mal die Definition hinterher, um was es sich denn bei unseren HBO handelt: (Auszug aus der Landesbauordnung Baden Württemberg)
Demnach fallen unsere HBO nicht unter "Gebäude" (siehe Satz 2 ), sondern unter "Bauliche Anlagen".
Und die "Feuerstättenverordnung" gilt auch nicht:
Weil unsere Öfen ja NICHT der Beheizung von Räumen, oder der Warmwasserversorgung dienen und auch nicht mit Gas betrieben werden.
Natürlich müssen aber trotzdem einige Punkte der LBO eingehalten werden!
z.B.:
Und Teil 2 §4 / Satz 3 der LBO besagt auch, wie weit man von Mooren usw. weg bleiben muß:
Und hier muß der Satz 3 besonders aufmerksam gelesen werden. Er betrifft uns nur im ersten Teil bis zum Semikolon!
So handelt es sich bei unsern HBO um "Verfahrensfreie Vorhaben" (Anhang LBO)