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Grillplatz / Aussenküche von der Planung bis zum Steak

Wird denn ein Gasgrill, wenn ich ihn von seinem rollbaren Unterschrank befreie und in die Arbeitsplatte einlasse, auch zur "festen Feuerstelle" ??
 
Wenn Du einen ignoranten Sachbearbeiter hast, dann nimmt er es wortwörtlich und es ist dann auch fest ...

Räder machen vieles leichter - ist kein Witz!
 
Vorab möchte ich klarstellen, dass ich hier nicht Irgendewas umgehen möchte, sondern ich suche eine Möglichkeit, wie ich innerhalb der Vorschriften trotzdem möglichst nahe an meine Wunschküche komme.

Wenn ich nun 2 Küchenzeilen bauen würde, die jeweils auf Schwerlastrollen zu verschieben sind. Diese dann in meinem Geräteschuppen einlagere und bei Bedarf auf den befestigten Vorplatz ziehe, sollte das Thema "Aufenthaltsraum" erledigt sein.

Wenn es nun einmal Regnet und ich den Gasgrill innerhalb des Geräteschuppens anwerfe (der Schuppen bekommt nur 3 Seitig 1,5m Hohe Wände) dann sollte das doch wohl auch kein Problem darstellen?

OK, Dinge wie Wasseranschluss, Pizzaofen u.s.w. sind dann erst einmal gestrichen. Wobei ich mir den Pizzaofen auch freistehend in den Garten Mauern kann.

Braucht so ein kleiner Ramster (der Kleinste) den ich mit Steinen verkleide eine Baugenehmigung wenn er frei im Garten und mindestens 15m vom nächsten Fenster entfernt steht?

Danke
Jacky
 
Soderle hier sim mer wohl im richtigen Fred ;) ...... ich stelle erst mal fest du kommst bzw. wohnst in ......Brandenburg und hast wohl net sooooooo dolle Nachbarn und einen

übereifrigen "Sachbeamten" im Bauamt o_O........ die freistehende zweite Lösung fände ich jetzt persönlich besser/schöner und wohl auch durchführbarer ( Bauamt )
 
Ne, ne, Jacky kommt aus NRW/Rheinland. Nur da haben die so beknackte Vorschriften. >:(
 
OK, verloren. Es gibt noch mehr Bundesländer mit beknackten Vorschriften. o_O
 
...... Also nicht komplett abgelehnt, aber eben nicht als genehmigungsfrei eingestuft.

Zur Begründung:

-Zu nah am Nachbargrundstück (2m anstalle von 3m).
-Das Dach muss aus lichtdurchlässigen Materialien bestehen.
-Eine Feuerstätte ist nicht genehmigungsfrei (Pizzaofen)

Auszug aus: Brandenburgische Feuerungsverordnung (BbgFeuV) (https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212515)
......

Inhaltsübersicht

§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
§ 2 Begriffe
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
§ 6 Heizräume
§ 7 Abgasanlagen
§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
§ 9 Abführung von Abgasen
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Einschränkung des Anwendungsbereichs

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

ENDE DES AUSZUGS!

Da Dein Pizzaofen weder mit Gas betrieben, noch der Beheizung von Räumen,bzw. der Warmwasserversorgung dient, kann er keine Feuerstätte im Sinne der Feuerungsverordnung sein. Da er das nicht ist, kann dafür auch keine Genehmigung erforderlich sein. Zu prüfen wäre, ob der Gasgrill ein "Haushalts- Kochgerät" ist.
 
Alle die unter die Genehmigungsfreiheit fallen, wie sie mir genannt wurde (Lichtdurchlässiges Dach direkt an der Wohnhauswand) brauche ich ja nicht fragen wie sie das hinbekommen haben, das wurde mir ja auch "erlaubt".

Mir geht es um die ganzen freistehenden Dächer und Grillhütten die offensichtlich als "Aufenthaltsraum" dienen. Hat da überhaupt Iirgendjemand eine Baugenehmigung eingeholt?:rolleyes:

Und wie sieht es mit den Kleinstdächern aus? Also die Küchenzeilen, die grade so mit einem Dach überdeckt sind, gibt hier einige Beispiele im Forum. Da ist das Dach grade mal so breit wie die Küchenzeile. Das ist ja wohl kein Aufenthaltsraum?

Neue Idee:

Ich stelle meine Küchenzeilen ins Freie. Darüber kommt eine offene Balkenkonstruktion (Pergola) die genehmigungsfrei ist.

Was ich auch noch gefunden habe ist folgender Lichtblick mit dem ich die Dame vom Bauamt heute schon per e-Mail konfrontiert habe:

"...Eine überdachte Grillecke ist weder ein Aufenthaltsraum noch überhaupt ein Raum, da sie über keine Wände verfügt.


Daher ist Ihre Grilleckenüberdachung durchaus eine bauliche Anlage bzw. ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Sofern Ihr Grundstück im Innenbereich, also im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" liegt, benötigen Sie dafür keine Baugenehmigung, solange der umbaute Raum 75m³ nicht übersteigt. Siehe §55(2)1. Brandenburgische Bauordnung (BbgBO).


Der umbaute Raum ist der Rauminhalt des Bauwerks, von den Außenkanten aus gemessen.


Unter §55(7) steht:


(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:


3. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude


Sollte also der umbaute Raum Ihres Vorhabens 75m³ nicht übersteigen, benötigen Sie keine Baugenehmigung. Eine Alternative könnte der Bau einer Pergola sein, der ebenfalls genehmigungsfrei ist. Allerdings dürfte die Pergola in diesem Fall kein festes Dach haben, Sie könnten sie aber zuwachsen lassen oder durch eine nur zeitweise angebrachte Zeltplane bzw. ein Sonnensegel „überdachen“.


Auf jeden Fall müssen Sie die Abstandsflächen und Vorschriften des Bebauungsplans einhalten..."

Jacky
 
...Da Dein Pizzaofen weder mit Gas betrieben, noch der Beheizung von Räumen,bzw. der Warmwasserversorgung dient, kann er keine Feuerstätte im Sinne der Feuerungsverordnung sein. Da er das nicht ist, kann dafür auch keine Genehmigung erforderlich sein. Zu prüfen wäre, ob der Gasgrill ein "Haushalts- Kochgerät" ist.


Vielen Dank:thumb1:
 
Vor 5 Minuten rief die nette Dame vom Bauamt zurück und teilte mir mit, dass sie mit der ersten Aussage:

"...Eine überdachte Grillecke ist weder ein Aufenthaltsraum noch überhaupt ein Raum, da sie über keine Wände verfügt..."

NICHT mitgehen werden. Ich halte mich dort auf, also ist es ein Aufenthaltsraum.

Wohl aber mit der Aussage:

"...Eine Alternative könnte der Bau einer Pergola sein, der ebenfalls genehmigungsfrei ist. Allerdings dürfte die Pergola in diesem Fall kein festes Dach haben, Sie könnten sie aber zuwachsen lassen oder durch eine nur zeitweise angebrachte Zeltplane bzw. ein Sonnensegel „überdachen“..."

Geht sie voll mit. Sie schreibt mir dazu noch Etwas. Ich bin gespannt.

*edit* Freitag 13:25 Uhr, da kommt diese Woche wohl nichts mehr... .

jacky
 
Ich weiß ja nicht, wie sich die Geschichte bei Euch verhält, wie groß die Gemeinde ist usw. Bei uns (eher beschauliches Städtchen, und ich wohne im Vorort mit eigenem Ortsvorsteher und Ortschaftsrat) gehe ich erst zum Nachbarn, wenn der nix einzuwenden hat zur Ortsvorsteherin. Erkläre mein Anliegen und in der nächsten Ortschafsratssitzung wird öffentlich darüber beraten und abgestimmt. Meistens gibt's keine Probleme und solche "Kleinigkeiten" werden auf dem kleinen Dienstweg eingetütet.
Ich glaube, die Dame auf Deinem Bauamt lebt noch zu Zeiten vor der Wende und reitet auf Paragraphen rum, die sie sich zurechtbiegt.

Und wenn sie das tut, dann sollte sie mal bei Wikipedia nachschlagen. (https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsraum)
Dort steht:

"Definition[Bearbeiten]
Nach der Rechtsprechung[2] sei ein Raum bereits als Aufenthaltsraum anzusehen, wenn dieser objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber und in der warmen Jahreszeit, geeignet ist.[3]

In § 2 Musterbauordnung (MBO) werden Aufenthaltsräume als Räume definiert, die zum dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Sie müssen nach § 47 MBO eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. Damit sie ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können, muss das Rohbaumaß der Fensteröffnungen mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

Zu Aufenthaltsräumen zählen beispielsweise Wohnräume, Schlafräume und Küchen sowie Büro- und Verkaufsräume. Auch Werk- oder Sporträume gehören dazu, wenn sie mehr als nur "selten und kurzzeitig" genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind dagegen etwa Lager-, Abstell-, Sanitär- und andere Räume mit Nebenfunktionen sowie Flure und Treppenhäuser.[4][5]

Mit der Begriffsdefinition „Aufenthaltsraum“ sind weitreichende rechtliche Folgen verknüpft. Die wichtigste ist sicher die Forderung nach zwei Rettungswegen in jedem Geschoss, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, so z.B. in § 17 Abs. 1 Landesbauordnung (BauO) NRW: "Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen."

Eine "Grillecke" ist ja 1.)gar kein geschlossener Raum mit Türen und Fenstern usw.(selbst wenn sie überdacht ist!) und 2.) ist sie nicht zum "Dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet".
Die Dame vom Bauamt möchte ich mal erleben, wenn man in ihrem Büro die Fenster und zwei Wände entfernt und dann auch noch anfängt zu grillen! Ob sie sich da dann noch in ihrem Büro "aufhalten" möchte! :D
 
Es geht doch alles seinen geregelten, aber für mich nun lösbaren Gang:

13:41 Uhr am Freitag erhalte ich also die abschließende Antwort mit allem was ich brauche:

"...ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 26.02.2016, eingegangen am 26.02.2016, und teile Ihnen mit, dass das von Ihnen geplante Vorhaben Errichtung eines Geräteschuppens und einer Pergola nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 und § 55 Abs. 7 Nr. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keiner Baugenehmigung bedarf.

Begründung:
Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO können Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75m³ umbauten Raum genehmigungsfrei errichtet werden, wenn Sie nicht im Außenbereich liegen. Dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.
Pergolen (Konstruktionen ohne Überdachung), die der Gartennutzung und -gestaltung dienen, sind entsprechend §55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfrei errichtbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass Überdachungen aus lichtdurchlässigen Baustoffen entsprechend §55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO mit nicht mehr als 20m² Grundfläche und nicht mehr als 75m³ umbautem Raum nur vor der Außenwand eines Wohngebäudes (vgl. VG Frankfurt Oder Urteil vom 11.11.2015 7 K 1954.02) genehmigungsfrei errichtet werden könnten. Überdachungen zu Aufenthaltszwecken, welche dieser Anforderung nicht entsprechen, wären genehmigungspflichtig.
Auch wird darauf verwiesen, dass gemäß §55 Abs. 6 Nr. 1 Mauern bis zu einer Höhe von 1,50m genehmigungsfrei gebaut werden können.

Hinweise: Gemäß § 55 Abs. 1 BbgBO gilt diese Genehmigungsfreiheit nur für selbstständige Einzel-vorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen (z.B. Abstandsflächen (gemäß §6 BbgBO), Standsicherheit, Brandschutz, Munitionsbelastung oder sonstige Gefahrenstoffe) sowie im Einzelfall weitere Vorschriften einzuhalten.
Des Weiteren ist das Baugesetzbuch (BauGB) zu beachten und entsprechend dazu gelten die planungsrechtlichen Gegebenheiten sowie die örtlichen Bauvorschriften/ Satzungen (Bebauungspläne, Sanierungs- und Gestaltungssatzungen usw.), die bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu erfragen sind.
Die Genehmigungsfreistellung entbindet auch nicht, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen, sowie sonstige durch andere Fachbehörden betroffene erforderliche Entscheidungen einzuholen, die beispielsweise denkmalrechtliche, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche Belange, aber auch Berücksichtigungen durch den Bezirksschornsteinfeger oder ähnliches betreffen können..
Selbstverständlich sind auch die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften (BGB, Branden-burgisches Nachbarrechtsgesetz, usw.) bei der Ausführung zu beachten.
Für Rückfragen (zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften) stehe ich Ihnen gern zur Verfügung... ."

Alles geklärt. Es wird also ein offener Geräteschuppen in dem ich meine Grillgeräte unterstelle mit einer Pergola davor unter der ich sitze.

Viel Rauch um nix und ich geh jetzt Einen heben. Prost:prost:

jacky
 
Na also, geht doch!
 
Na also, dann kann es ja los gehen. Und als wc kannst du ja einen pinkelbaum Pflanzen :muhahaha:
 
Und schon umgeplant:

-Rot ist Bestand,
-schwarz die Terrasse und die Pergola. Da bin ich am überlegen ob die hinteren 4 Felder der überdachte "Geräteschuppen" werden sollen, oder ob ich mit einer Plane über den Balken arbeite. Da gibt es tolle Sachen... .
-und blau ist die Küchenzeile.

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Wenn das Wetter mitmacht geht es morgen mit dem Buddeln los.

Jacky
 

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Falls Du die Pergola nicht mit Winkeln bauen willst: Nimm SPAX HI.Force und zum Verbinden von Balken SPAX IN.Force.
 
Wenn das Wetter mitmacht geht es morgen mit dem Buddeln los.

:thumb1: :thumb1: :thumb1:

.......... wie bei mir mit den Ämtern :(.....ertsmal nö , dann vielleicht und plötzlich doch ;)........ so ist die Bürokratie in Deutschland o_O und dazu noch in jedem Bundesland anders :patsch:......... fang schnell an bevor "die" es sich wieder überlegen :frust:
 
Ich wünsch Die viel Spaß und wenig bis keinen Ärger bei deinem Projekt!

Ich schlepp hier mal ne Bank herbei und schmeiß ne Runde Bit 0,0 und sach ma Prohost Jungs !
 
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