Ein kleiner Beitrag zum Thema unter rechtlichen Aspekten

:
Grillgerüche und Rauch sind Besitzstörung i.S.d. § 862 I BGB
--> Duldungspflicht nach § 906 I BGB wegen Unwesentlichkeit?
Grillen im Garten ist grundsätzlich eine übliche sommerliche Freizeitbetätigung, die allgemein anerkannt und somit sozialadäquat ist.
Die Grenze der Sozialadäquanz wird aber bei einer bestimmten Häufigkeit Überschritten
wo diese „Häufigkeitsgrenze“ liegt, ist Frage des Einzelfalls, mit täglichem Grillen defintiv überschritten.
--> Duldungspflicht nach § 906 II BGB wegen Ortsüblichkeit?
Grillen ist in Wohngebieten zwar grundsätzlich ortsüblich, aber je nach Umfang/Häufigkeit überschritten
Im Ergebnis läuft es meis darauf raus, dass zwar kein Anspruch auf völliges Einstellen des Grillens besteht, wohl aber auf Beschränkung des Grillens auf ein übliches Maß....
Man beachte aber gilt schon für Grillen, smoken ist aber eine größere "Belästigung" für die Nachbarschaft:
Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Voraussetzungen für erlaubtes Grillen im Freien wurscht ob im Eigenheim oder... entwickelt; hier n paar Beispiele.
AG Bonn: April bis September 1x monatlich auf Balkonen/Terrassen gegrillt werden, wenn die Nachbarn, die durch Rauchgase betroffen werden, 2 Tage vorher informiert werden (WuM 1997, 325).
LG Stuttgart: „Grillfrequenz“ auf drei Termine pro Jahr (ZMR 1996, 624).
OLG Düsseldorf: Grillen im Freien ganz verboten, wenn Qualm in die Wohnungen und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise eindringt, so dass eine erhebliche Belästigung entstand (DWW 1995, 255).
Faustregel: Gegrillt werden darf deshalb nicht häufiger als 2-mal im Monat und nicht mehr als 10-mal im Jahr. Grillen in den Sommermonaten ist üblich und muss deshalb nicht in jedem Fall vorher angemeldet werden (NZM 2010, 336)
So jetzt hängts an Dir was draus machst und es ggf. auf nen Rechtsstreit ankommen lässt.
Meiner Meinung nach ist die gütliche Lösung fast immer die Beste. Dazu gehören leider immer 2.
:anstoßen: